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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung – SchuhfIndMeistPrV 2013

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen und
2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den beiden Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die Bewertungen der beiden schriftlichen Situationsaufgaben, des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, die beiden schriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 65 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25