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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute – SchLHeimÜbkG

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2Für die Durchführung des Übereinkommens sind die
Seemannsordnung
vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend.
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§ 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25