print

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute – SchLHeimÜbkG

arrow_left

(1)

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25