SchLHeimÜbkG
Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute – SchLHeimÜbkG
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§ 2
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(2)
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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