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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch – SchBrÜbkG

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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25