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SchBrÜbkG
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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch – SchBrÜbkG
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§ 4
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(1)
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
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Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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