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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch – SchBrÜbkG

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2Für die Durchführung des Übereinkommens sind die
Seemannsordnung
und das Handelsgesetzbuch maßgebend.

(2)

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25