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COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

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(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 478
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26