Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz – SchAnpG 2

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Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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