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Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger – SchaEVZG

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(1) 1Über den Antrag entscheidet das Kreisgericht durch Beschluß.
2Es kann vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen.

(2) 1Der Beschluß ist dem geschädigten Bürger zuzustellen.
2Wurde mit dem Beschluß dem Antrag auf staatliche Vorauszahlung stattgegeben, ist er nach Rechtskraft an die für den Wohnsitz des geschädigten Bürgers zuständige Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR zu übersenden.

(3) 1Gegen den Beschluß steht dem geschädigten Bürger das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung zu.
2Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Kreisgericht einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat.
3Auf Verlangen des geschädigten Bürgers ist die Beschwerde von der Rechtsantragstelle aufzunehmen.

(4) Hält das Kreisgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde in vollem Umfang für begründet, hat es den Beschluß zu ändern; andernfalls ist die Beschwerde binnen 1 Woche nach Eingang dem Bezirksgericht vorzulegen.

(5) 1Das Bezirksgericht entscheidet durch Beschluß.
2Es kann vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen.

(6) 1Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
2Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(7) Im übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25