print

Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger – SchaEVZG

arrow_left arrow_right

(1) 1Für die Entscheidung über die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung ist das Kreisgericht zuständig, bei dem die Vollstreckung durchzuführen ist.
2Ist für die Vollstreckung ein Gericht außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zuständig, obliegt die Entscheidung dem für den Wohnsitz des geschädigten Bürgers zuständigen Kreisgericht.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe beim Kreisgericht einzureichen.
2Ihm sind die Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils, der verbindlichen gerichtlichen Einigung und des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Schädiger sowie Unterlagen zum Nachweis erfolglos verlaufener Bemühungen zur Durchsetzung der Schadenersatzforderung beizufügen.
3Auf Verlangen des geschädigten Bürgers ist der Antrag von der Rechtsantragstelle aufzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25