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Schadenersatzvorauszahlungsgesetz – SchaEVZG

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1Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag.
2Antragsberechtigt sind

-
Staatsbürger der DDR,
-
Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR,
die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26