print

Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter – SanOAAusbGV

arrow_left arrow_right

Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.

Geändert durch Art. 10 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25