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Gesetz zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022 – RWBestG 2022

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0535.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2022 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0612.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25