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Gesetz zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022 – RWBestG 2022

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2022 36,02 Euro.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2022 35,52 Euro.

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022 1,0000.

Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent.

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,63 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,37 Euro.

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0535.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2022 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0612.

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2022 an

1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 408 Euro und 1 624 Euro monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 395 Euro und 1 585 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25