print

Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 – RV/UVAbkPOLG

arrow_left arrow_right

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsvereinbarungen über das Antrags-, Feststellungs- und Zahlungsverfahren der zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen Näheres über diese Verfahren zu regeln.
2Dabei kann den Betroffenen die Pflicht zur Vorlage von Bescheinigungen, zur Verwendung von Vordrucken und zur Antragstellung auferlegt werden.
3Weiter kann festgelegt werden, wie beim Zusammentreffen von deutschen und polnischen Leistungen zur Vermeidung doppelter Leistungen zu verfahren ist.
4Darüber hinaus können Zahlstellen, Zahlwege und Zahlungsart vorgeschrieben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 12 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25