(1) 1Das vom Reisesicherungsfonds nach § 22 Absatz 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Umsatzstärke und Unternehmensgröße der von ihm abgesicherten Reiseanbieter sowie nach dem Umfang, in dem der Reisesicherungsfonds die staatliche Absicherung nach § 22 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes in Anspruch nehmen kann.
2Das Entgelt ist nach folgender Formel zu berechnen:
2
3 Entgelt = Absicherungsbetrag x Kreditrisikomarge.
(2) Der Absicherungsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen
(3) 1Die Kreditrisikomarge ist nach folgender Formel zu berechnen und das in Prozent dargestellte Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden:
1
2 Kreditrisikomarge = UaK1 x GwK1 + UaK2 x GwK2.
In dieser Formel bedeutet:
3
(4) 1Der Kategorie 1 gehören alle Reiseanbieter an, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, handelt.
2Der Kategorie 2 gehören alle übrigen Reiseanbieter an.
(5) 1Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. November 2021 und endet am 31. Oktober 2022. Die nachfolgenden Erhebungszeiträume beginnen jeweils am 1. November eines jeden Jahres und enden am 31. Oktober des Folgejahres, letztmalig am 31. Oktober 2027. Der Grundwert für Reiseanbieter der Kategorie 1 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,25 Prozent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum 1 Prozent.
2Der Grundwert für Unternehmen der Kategorie 2 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 1 Prozent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum 2 Prozent.