Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz – RSGAbsEntgV

Zum vollständigen Text der Vorschrift

Inhalt (nicht-amtl. Übersicht)

Die V tritt gem. § 4 mWv 1.11.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print