print

Raumordnungsgesetz – ROG

arrow_left arrow_right

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25