1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der behördlichen Befähigungsprüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. 2Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.
2.
3Die Prüfungskommission für eine mündliche oder eine praktische Prüfung für Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung muss so besetzt sein, dass mindestens ein Prüfer Inhaber des entsprechenden Befähigungszeugnisses ist.
3.
4Während schriftlicher oder computergestützter Prüfungen können die Prüfer durch eine oder mehrere qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381