1Der Kandidat hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt; diese Befähigungen werden in einer Prüfung nachgewiesen, die aus einem theoretischen und, sofern vorgeschrieben, einem praktischen Teil besteht.
2.
2Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Kandidaten die Gründe mitgeteilt. 3Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381