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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Nach Vorlage der vollständigen, jeweils erforderlichen Antragsunterlagen wird zur behördlichen Befähigungsprüfung zugelassen, wer die jeweiligen Anforderungen erfüllt.
2.

2Ergibt sich aus dem Tauglichkeitsnachweis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich.

3Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26