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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses für einen befristeten Zeitraum aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aussetzen.
2.

2Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses bestehen, kann die zuständige Behörde, der Arbeitgeber und der Schiffsführer vom Besatzungsmitglied die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises über die entsprechende Tauglichkeit sowie die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit verlangen.

3Die Kosten dafür trägt der Inhaber nur dann selbst, wenn die objektiven Anhaltspunkte bestätigt werden.

4Werden diese Nachweise nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an.
3.

5Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen) verbunden werden.
4.

6Die zuständigen Behörden hinterlegen unverzüglich die Aussetzungen der Gültigkeit in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist.

7Die zuständige Behörde unterrichtet die ausstellende Behörde sowie die ZKR von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.

8Werden die Zweifel an der Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, ist die Aussetzung aufzuheben.
5.

9Im Falle der Aussetzung ist das als physisches Dokument ausgestellte Befähigungszeugnis der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26