1Die Inhaber eines Befähigungszeugnisses müssen tauglich sein. 2Dies ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen des ES-QIN für die medizinische Tauglichkeit (Teil IV) erfüllen.
2.
3Die Tauglichkeit ist vom Antragsteller für die erstmalige Ausstellung des Befähigungszeugnisses durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 1, der von einem anerkannten Arzt ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. 4Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen.
3.
5Wenn der Tauglichkeitsnachweis eine dauerhaft oder vorübergehend eingeschränkte Tauglichkeit bescheinigt, werden die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen unter den im ES-QIN (Teil IV) festgelegten Bedingungen in dem Befähigungszeugnis erwähnt.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381