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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen seine Tauglichkeit nachzuweisen:
a)
mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;
b)
mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.
2.

2Um eine Versagung oder eine Einschränkung der Tauglichkeit in dem Befähigungszeugnis gemäß § 4.01 Nummer 3 beseitigen zu lassen, muss der Inhaber des Befähigungszeugnisses einen Tauglichkeitsnachweis gemäß den Bestimmungen des § 4.01 Nummer 2 vorlegen.
3.

3Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat.

4Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen.

5Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter.

6Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die Tauglichkeit nachgewiesen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26