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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1Die Prüfung oder die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, Schifferdienstbuches oder Bordbuches, einer Ersatzausfertigung und ein Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller.
2Die Höhe der Kosten bestimmen die Mitgliedsstaaten der ZKR jeweils entsprechend ihres nationalen Rechts.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26