Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:


 
Stufe
 
Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
      A1 A2 B
      S1 S2 S1 S2 S1 S2
1 Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75 Schiffsführer ................ 1   2   2 2
Steuermann ................ -   -   - -
Bootsmann .................. -   -   - 1
Matrose ........................ 1   1   2 -
Leichtmatrose .............. -   -   - 1
Maschinist .................... -   -   - -
2 Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 250 Schiffsführer ................ 1   oder   1 1 2   2  
Steuermann ................ -              - - -   -  
Bootsmann .................. -              - - -   -  
Matrose ........................ 1              - 1 -   1  
Leichtmatrose .............. 1              - 1   11)     11)  
Maschinist .................... -              1 - -   1  
3 Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 251 bis 600 Schiffsführer ................ 1   oder   1 1 2 2 3 3
Steuermann ................ -             - - - - - -
Bootsmann .................. 1             1 1 - - - -
Matrose ........................ -              - - 1 - 1 -
Leichtmatrose .............. -             2 1 - 1 - 1
Maschinist .................... 1             - - 1 1 1 1
4 Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 601 bis 1 000 Schiffsführer ................ 1 1 2 2 3 3
Steuermann ................ 1 1 - - - -
Bootsmann .................. - - - 1 - 1
Matrose ........................ 1 - 2 - 2 -
Leichtmatrose ..............   11)   21) - 1 - 1
Maschinist .................... 1 1 1 1 1 1
5 Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000 Schiffsführer ................ 2   oder   2 2 2 2 3 3
Steuermann ................ -              - - - - - -
Bootsmann .................. -              - 1 - 1 - 1
Matrose ........................ 3             2 1 3 1 3 1
Leichtmatrose .............. -              2 1   11)   21)   11)   21)
Maschinist .................... 1             1 1 1 1 1 1
6 Zulässige Anzahl der Fahrgäste: über 2 000 Schiffsführer ................ 2 2 2 2 3 3
Steuermann ................ - - - - - -
Bootsmann .................. - 1 - 1 - 1
Matrose ........................ 3 1 4 2 4 2
Leichtmatrose ..............   11)   21) - 1   11)   21)
Maschinist .................... 1 1 1 1 1 1
 
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2.
2Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:


 
Stufe
 
Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
      A1 A2 B
      S1 S2 S1 S2 S1 S2
1 Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 501 bis 1 000 Schiffsführer ................ 1 1 2 2 3 3
Steuermann ................ 1 1 - - - -
Bootsmann .................. 1 1 1 1 1 1
Matrose ........................ 1 - 1 - 1 -
Leichtmatrose .............. - 1 - 1 - 1
Maschinist2) .................... 2 2 2 2 3 3
2 Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000 Schiffsführer ................ 2   oder   2 2 2 2 3 3
Steuermann ................ -              - - - - - -
Bootsmann .................. -              - 1 - 1 - 1
Matrose ........................ 3              2 1 3 1 3 1
Leichtmatrose .............. -              2 1 11) 21) 11) 21)
Maschinist2) .................... 3              3 3 3 3 3 3
 
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein.
3.
3Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:


 
Stufe
 
Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
      A1 A2 B
      S1 S2 S1 S2 S1 S2
1 Zulässige Anzahl der Betten: bis 50 Schiffsführer ................ 1 1 2 2 3 3
Steuermann ................ - - - - - -
Bootsmann .................. 1 - - - - -
Matrose ........................ - - 1 - 1 -
Leichtmatrose .............. - 2 - 1 - 1
Maschinist .................... 1 1 1 1 1 1
2 Zulässige
Anzahl
der Betten:
von 51 bis 100
Schiffsführer ................ 1 1 2 2 3 3
Steuermann ................ 1 1 - - - -
Bootsmann .................. - - - - - -
Matrose ........................ 1 - 1 - 1 -
Leichtmatrose .............. - 1 - 1 - 1
Maschinist .................... 1 1 1 1 1 1
3 Zulässige Anzahl der Betten: über 100 Schiffsführer ................ 1   oder   1 1 2 2 3 3
Steuermann ................ 1             1 1 - - - -
Bootsmann .................. -             - - - 1 - 1
Matrose ........................ 2             1 1 3 1 3 1
Leichtmatrose .............. -              2 1 - 1 - 1
Maschinist .................... 1             1 1 1 1 1 1
4.
4Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 19.02.
5.
Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
6.
5Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
b)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,
c)
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,
d)
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und
e)
in der Stufe 6 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. 6Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein.
7Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
8Satz 1 Buchstaben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist.
9Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
7.
Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,
b)
in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und
c)
in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. 10Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein.
11Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
12Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn ein anderer Leichtmatrose in der Zeit des Schulbesuchs an Bord ist.
13Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
8.
Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Kabinenschiffe
a)
in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und
b)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. 14Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein.
15Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
9.
16Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß der Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrigere Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird.
17Die Anforderungen von Kapitel 16 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.
10.
18Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden.
19Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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