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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
Wer im Wege der behördlichen Befähigungsprüfung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer erwerben will, hat einen Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
a)
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;
b)
Patentart, die erworben werden soll.
2.
Dem Antrag auf Erwerb eines Patentes sind beizufügen:
a)
ein aktuelles Passbild;
b)
ein Tauglichkeitsnachweis nach den Vorgaben des § 4.01 Nummer 2;
c)
der Nachweis über die Fahrzeit;
d)
eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses.
3.
Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.

Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 u. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 iVm Anlage 1 und 2 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 7 bis 9 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 13.8.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25