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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Wer im Wege der behördlichen Befähigungsprüfung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer erwerben will, hat einen Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
a)

2Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;
b)
Patentart, die erworben werden soll.
2.

3Dem Antrag auf Erwerb eines Patentes sind beizufügen:
a)
ein aktuelles Passbild;
b)
ein Tauglichkeitsnachweis nach den Vorgaben des § 4.01 Nummer 2;
c)
der Nachweis über die Fahrzeit;
d)
eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses.
3.

4Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26