1Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der theoretischen Rheinpatentprüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse bezieht, die Gegenstand der berufsbezogenen Abschlussprüfung waren. 2Die ZKR veröffentlicht eine Liste dieser berufsbezogenen Abschlussprüfungen und derjenigen Rheinpatent-Prüfungsteile, von denen sie befreien. 3Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungen wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
2.
4Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 11.01 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
3.
5Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381