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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behördenpatentes
a)
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b)
einer Behörde, insbesondere der Polizei oder dem Zoll, oder einem anerkannten Rettungsdienst, wie z. B. einem privaten Feuerlöschdienst, angehören;
c)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich sein;
d)
befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die die nautischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen;
e)
mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres.
2.

2Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und e bestätigt werden.
3.

3Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.



4 Die praktische Prüfung kann auf einem Behördenfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26