(1) 1Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
(2) 1Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen.
2Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen.
3Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.
(3) 1Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(4) 1Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.
(6) 1Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden.
2Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des zuerst abzulegenden Prüfungsteils.
3Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.