(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:
(3) 1Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(4) 1Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet: