(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“, „Spezifische Qualifikationen“ und „Projektarbeit“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“ und „Spezifische Qualifikationen“ sowie „Projektarbeit“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen.
2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: