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Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht – RentÜG

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1Zu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht Fachbeiräte einsetzen.
2Zu bestimmten Fragestellungen setzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht auf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte ein.

Geändert durch Art. 65 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25