(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen.
2Es sollen Übergangsfristen gewährt werden.