print

Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001 – RegG§5DV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die den Ländern nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.
2(2) In den Jahren 1998 bis 2001 werden zu diesen Terminen vorläufige monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe des jeweils geschätzten Jahresbetrages geleistet.
3Die endgültige Abrechnung des Jahresbetrages erfolgt zum 15. Februar des Folgejahres.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25