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Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001 – RegG§5DV

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1Von den dem Land Berlin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zustehenden Beträgen von 474,80 Millionen Deutsche Mark für 1996 und 453,96 Millionen Deutsche Mark für 1997 werden jeweils 100 Millionen Deutsche Mark aus dem Haushalt des Bundes gezahlt.
2Demgemäß belaufen sich die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zu verteilenden Beträge für 1996 auf 1.057,69 und für 1997 auf 4.300,91 Millionen Deutsche Mark.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25