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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG

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(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25