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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG

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Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25