Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG

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Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Änderung durch Art. 4 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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