(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) 1Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder der Verwaltungsräte.
2Die nach Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusammentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte.
3Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte nehmen die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.