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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk – RaumausMstrV

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(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet.
2Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

Ersetzt V 7110-3-178 v. 18.6.2008 I 1087 (RaumausMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26