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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk – RaumausMstrV

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Raumausstatter-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

Ersetzt V 7110-3-178 v. 18.6.2008 I 1087 (RaumausMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25