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Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin – RaumAAusbV 2004

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Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/ Polster- und Dekorationsnäherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1285
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25