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Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin – RaumAAusbV 2004

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1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1285
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25