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Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin – RaumAAusbV 2004

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1285
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25