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Rückkehrhilfegesetz – RückHG

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1Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund.
2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Zuletzt geändert durch Art. 268 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25