Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer, die
(2) 1Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer gezahlt, die nach dem 30. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben.
2Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist.
3Das gilt nicht für einen getrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und über eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts verfügt.
(1) 1Die Rückkehrhilfe beträgt 10.500 DM.
2Der Betrag erhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig aufhält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 eingereist ist, um 1.500 DM.
3Dieser Zuschlag wird für ein Kind nur einmal gewährt.
(2) 1Verläßt der Arbeitnehmer erst nach dem 1. Januar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich der Betrag von 10.500 DM für jeden weiteren angefangenen Monat im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1.500 DM, im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b um 750 DM.
2Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt.
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.
1Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund.
2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
1Die Rückkehrhilfe ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.
2Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidung über den Anspruch ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hatte.
3Die Agentur für Arbeit kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvoraussetzungen entscheiden.
4Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder zu bescheinigen.
2Dabei hat er den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
3Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.
(1) Rückkehrwillige Ausländer sind auf Verlangen über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließlich der Gründung einer selbständigen Existenz in den Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.
(2) Die Beratung wird durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt.
(3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten für Schulung und Information der Berater sowie Kosten der Koordinierung trägt der Bund.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.