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Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger – PVAufhAnO

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1Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen.
2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
3Bis zum 31. Dezember 1990 ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
4Zu Lebensversicherungen sowie zu Rentenversicherungen besteht kein Kündigungsrecht des Versicherers.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25