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Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger – PVAufhAnO

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)


Im Beitrittsgebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 9 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1199 mWv 3.10.1990.

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(1) Die bestehenden Verträge zu freiwilligen Personenversicherungen der Bürger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in Absatz 2 getroffenen Festlegungen weitergeführt.

(2) 1Sofern Personenversicherungen Unfallversicherungsschutz gewähren, sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2Unfälle durch innere Unruhe sind jedoch dann versichert, wenn der Versicherte nicht auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

1Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen.
2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
3Bis zum 31. Dezember 1990 ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
4Zu Lebensversicherungen sowie zu Rentenversicherungen besteht kein Kündigungsrecht des Versicherers.

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Geschäftsführender Minister der Finanzen

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25