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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung – PrüVOFortkfmBf

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25