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Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 – ProMechG

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1Die zuständige Behörde kann, soweit die Voraussetzungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Nummer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat einreichen.
2Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 131 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25